Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG), die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) erzielen, dürfen 2017 neben Wohnbauanleihen auch wieder andere Wertpapiere erwerben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auszunutzen.
Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinns. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal € 3.900) zu. Es ist nicht erforderlich, dafür Investitionen zu tätigen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr „begünstigte Wirtschaftsgüter“, nämlich bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere, angeschafft werden.
Seit 2013 gilt beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag eine Einschränkung durch eine Staffelung des Prozentausmaßes (maximaler Gewinnfreibetrag € 45.350).
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden
Im Zuge der Steuerreform 2014 wurde hinsichtlich der begünstigten Wirtschaftsgüter beschlossen, dass Unternehmer neben bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern nur noch in Wohnbauanleihen investieren dürfen, um den Gewinnfreibetrag zu nutzen. Die Maßnahme war laut den gesetzlichen Übergangsbestimmungen allerdings auf drei Jahre befristet und wurde im Zuge der letzten Gesetzesänderungen auch nicht in eine Dauerlösung überführt.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf daher wieder in andere – unter Umständen ertragreichere – Wertpapiere investiert werden.
Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen, wie etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate.