E-Mails sind für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, keine wirksamen Versandwege. Unter Umständen könnten durch Versand per E-Mail Fristen versäumt werden.
In der unternehmerischen Praxis gehören E-Mails zum alltäglichen Kommunikationsmittel. Dies gilt jedoch nicht für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, denn E-Mails stellen keine wirksamen „Anbringen“ an die Behörde dar. Sogenannte Anbringen an die Finanz, wie etwa Steuererklärungen, Anträge, Beschwerden gegen Bescheide oder die Beantwortung von Ergänzungsersuchen und Mängelbehebungsaufträgen, sind daher schriftlich einzureichen. Unter „Schriftlichkeit“ ist die Übermittlung per Post, per Fax oder via FinanzOnline zu verstehen. Wird aber ein E-Mail an das Finanzamt geschickt, können unter Umständen Fristen versäumt werden.
Keine Entscheidungspflicht der Behörde
Werden Anbringen dennoch per E-Mail eingebracht, so löst dies weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, einen Bescheid zu erlassen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt, das verunglückte Anbringen als unzulässig zurückzuweisen, man erhält somit keine Information über dessen Mangelhaftigkeit. Streng genommen muss das E-Mail von der Behörde als nichtig behandelt werden.
Problematisch dabei ist, dass die Finanzämter selbst E-Mails zur schnelleren Abklärung eines Sachverhalts versenden und auch die Beantwortung durch den Steuerpflichtigen per E-Mail pragmatisch akzeptieren. Leider ist dieses Vorgehen rechtlich noch nicht gedeckt. Bis zu einer allfälligen gesetzlichen Änderung gilt somit weiterhin insbesondere für Anbringen an die Finanz, die Fristen wahren oder auslösen sollen, ein strenges Schriftlichkeitsprinzip (Post, Fax, FinanzOnline).