Das Bundesfinanzgericht hat die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zur Absicherung gegen Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.
Werbungskosten sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Das bedeutet, dass für die Qualifizierung von Aufwendungen als Werbungskosten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit gegeben sein muss. Ist dies der Fall, können die Werbungskosten bei der Ermittlung bei den zu versteuernden Einkünften in Abzug gebracht werden und reduzieren somit wie Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Fremdkapitalkosten bei Vermietung und Verpachtung
Im Bereich der Vermietung und Verpachtung wird die Anschaffung der zu vermietenden Liegenschaften oftmals durch Aufnahme von Fremdkapital, beispielsweise eines Bankkredites, finanziert. Während die Zinsen für Fremdkapital in der Regel Werbungskosten darstellen, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Kursverluste eines zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredites keine Werbungskosten.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat hingegen in einem Erkenntnis die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zugleich mit dem zur Anschaffung einer Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredit und zur Absicherung gegen eintretende Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.
Dies wurde damit begründet, dass durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredits und dem Abschluss des Optionsvertrages eine Steigerung der Einnahmen aus der Vermietung aufgrund des niedrigeren Zinsniveaus der Fremdwährung erreicht werden konnte. Wird der Optionsvertrag hingegen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und Finanzierung der Liegenschaften abgeschlossen, so ist die Optionsprämie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs primär der Vermögenssubstanz zuzuordnen (= keine Werbungskosten).
Somit hat eine Beurteilung zu erfolgen, inwieweit der Abschluss des Optionsvertrages der Abwendung des im Abschlusszeitpunkt bestehenden Kursverlustes dient. Dieser Teil der Optionsprämie ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst ein allenfalls verbleibender Restbetrag der Optionsprämie kann als Werbungskosten in Betracht kommen.