Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter die begünstigte Besteuerung fällt.
Ablösungen von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (wie etwa der Rechtsanwaltskammer) sind begünstigt mit dem 6%igen Einkommensteuersatz (anstelle der Anwendung des bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarifs) besteuert.
Bereits in einem früheren Erkenntnis entschied der VwGH, dass Pensionsablösungen von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dann begünstigt mit 6% besteuert sind, wenn
- die entsprechende Satzung einen – von jeglichem Ermessen der jeweiligen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung unabhängigen – Rechtsanspruch des Berechtigten auf Zuerkennung einer Leistung vorsieht und
- es sich um einen konkreten und abfertigbaren Pensionszusatzanspruch (und nicht bloß um eine völlig unkonkrete Anwartschaft) handelt.
Antrag auf Abfindung
Die im nunmehrigen Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen zur „Abfindung bei Pensionsantritt“ in der Satzung der Versorgungseinrichtung der betroffenen Rechtsanwaltskammer regeln unter anderem, dass der Rechtsanwalt bei Antritt der Altersrente einen Antrag auf Abfindung stellen kann. Diese Abfindung beträgt höchstens 50% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und Veranlagungsergebnisse.
Nach Ansicht des VwGH bedeute die Höchstgrenze von 50% wohl, dass auch ein anderer, geringerer als dieser angeführte Höchstsatz von 50% zur Anwendung hätte kommen können. Ausschlaggebend sei dafür jedoch der Antrag. Ein Ermessen, dem Antrag nur teilweise (oder auch gar nicht) stattzugeben, räumt diese Bestimmung der zuständigen Rechtsanwaltskammer jedoch nicht ein. Dass dem Berechtigten ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Pensionsablösung zukam, sei ebenfalls unschädlich.
Dementsprechend entschied der VwGH, dass die im gegenständlichen Fall in Anspruch genommene Pensionsablösung der begünstigten Einkommensbesteuerung in Höhe von 6% unterliegt.
Ob bzw. inwieweit Pensionsabfindungen jedoch tatsächlich begünstigt besteuert sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!