Reduzierte Umsatzsteuersätze enden mit 31.12.2021

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und
Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die
früheren Umsatzsteuersätze.

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und
Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die
früheren Umsatzsteuersätze.

Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuersatz iHv 5 Prozent bis einschließlich 31.12.2021 für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen.

Ebenso bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätze

gesenkt.
Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12.2021 zur Anwendung.

Auswirkung auf die Rechnungsausstellung

Vor allem im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass für diese bereits heuer (Anzahlungs-)Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie gerne.