Straffreiheit bei fehlerhaften COVID-19-Förderanträgen

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er
etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen
Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise
zurückzuzahlen.

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er
etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen
Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise
zurückzuzahlen.

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Voraussetzungen, die bei einer Korrekturmeldung erfüllt sein müssen:

  • Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n, d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt.
  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).
  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
      – Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
      – Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
      – Empfängerkonto: der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, auf dem der entsprechende Zuschuss erhalten wurde.
      – Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf das Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).
  • Anschließend kann mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung die Rückzahlung an die COFAG offengelegt werden. Diese bestätigt die Rückzahlung.
  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.

Wichtig ist, dass der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls vor der „Korrekturmeldung“ zurückbezahlt worden sein muss!

Sollte ein Förderantrag nicht nur aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers korrekturbedürftig sein, sondern weil strafrechtlich relevante Malversationen (z.B. Betrug) begangen wurden, so bringt die Rückzahlung eines zuviel erhaltenen Förderbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch Straffreiheit. Dazu schreibt die COFAG in ihrem Informationsblatt:
„Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.“

Damit die Rückzahlung einer überhöhten Förderung nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich wirkt, sind nicht nur formelle Vorgaben zu beachten, sondern auch, dass die nicht zustehenden Förderbeträge zur Gänze zurückbezahlt werden. Wir beraten Sie gerne!