Mit 1.1.2017 wurde für die Besteuerung von Stipendien eine neue gesetzliche Regelung geschaffen.
Demnach bilden Stipendien für eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.
Finanzielle Unterstützung
Unter dem Begriff „Stipendium“ ist dabei eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherische Tätigkeit widmen kann. Derartige Stipendien stellen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Einkommensersatz dar.
Bisher unterlagen Einkünfte aus Stipendien nur dann der Einkommensteuer, wenn diese während eines aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt wurden. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ist nunmehr insbesondere entscheidend, ob wirtschaftlich ein Einkommensersatz vorliegt oder nicht, unabhängig davon, ob Stipendien im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährt werden.
Dissertations-, Habilitations- und Forschungsstipendien steuerpflichtig
Steuerpflichtig sind somit ab nun beispielsweise Stipendien, die für eine ihrem Gehalt nach wissenschaftliche Tätigkeit vergeben werden, wie etwa so etwa Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien oder Forschungsstipendien für Wissenschaftler.
Nicht erfasst von der Neuregelung und somit nicht als Stipendien einkommensteuerpflichtig sind etwa Leistungsstipendien, Preise für insbesondere wissenschaftliche Arbeiten oder einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (z.B. die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur oder Reisen).
Eventuell doch befreit?
Allerdings sind selbst dem Grunde nach steuerpflichtige Einkünfte aus Stipendien unter Umständen von der Einkommensteuer befreit. Steuerfreiheit ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:
Stipendien,
- die zur Förderung der Wissenschaft und Forschung im Inland gewährt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und das Einkommen (inklusive Stipendium) im Kalenderjahr nicht mehr als € 11.000, bzw. wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, nicht mehr als € 12.000 beträgt.
- bis zur Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter (derzeit € 7.272 pro Jahr).
- wenn sie im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und das Einkommen einen Jahresbetrag von € 12.000 nicht übersteigen, sofern keine darüber hinaus gehenden Einkünfte vorliegen.
- nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz.
Die einkommensteuerliche Behandlung von Stipendien ist aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen durchaus komplex. Ob bzw. inwieweit Einkünfte aus Stipendien daher tatsächlich der Einkommensteuer unterliegen oder nicht, ist anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!